Gewässerordnung


 

 

Gewässerordnung

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)   Die Gewässerordnung des Fischereiverein Zaberfeld e. V. regelt in Verbindung mit der Satzung und den fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie anzuwendender Gesetze die Ausübung der Fischerei durch seine Mitglieder an den Gewässer und Gewässerstrecken des Fischereiverein Zaberfeld e.V.

 

(2)   Soweit in der Gewässerordnung des Fischereiverein Zaberfeld e. V. nichts Anderweitiges bestimmt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Hierzu zählen insbesondere das Fischereigesetz für Baden-Württemberg und die Landesfischereiverordnung für Baden-Württemberg.

 

 

 

§ 2 Ausübung der Fischerei

 

(1)   Die Fischerei ist an den Vereinsgewässern für jeden Fischer, mit höchstens zwei Angeln (Angelgeräten) gleichzeitig erlaubt.

 

(2)   Die Fischerei mit Reusen, die Fischerei mit Netzen und die Elektrofischerei sind verboten. Hiervon ausgenommen ist der Köderfischfang mit einem Senknetz gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Landesfischereiverordnung für Baden-Württemberg.

 

(3)   Das Eisfischen sowie das Schlagen von Löchern in das Eis sind verboten.

 

(4)   Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer im Besitz eines gültigen Jahresfischereischein, eines gültigen Erlaubnisscheines sowie eines gültigen Fangbuches ist und diese Dokumente bei sich führt.

 

(5)   Die maximale Fangmenge pro Tag beläuft sich auf fünf Edelfische, darunter dürfen sich maximal zwei Raubfische befinden. Als Raubfische im Sinne dieser Gewässerordnung gelten Hecht und Zander.

 

(6)   Die im Fangbuch eingetragenen Schonzeiten und Schonmaße sind zu beachten.

 

(7)   Die im Fangbuch eingetragenen maximalen Jahresfangmengen für die jeweilige Fischart darf nicht überschritten werden.

 

(8)   Gefangene Fische beim An- und Abfischen sind auf einer separaten Fangmeldung einzutragen und zählen nicht zur maximalen Jahresfangmenge nach § 2 Absatz 7.

 

(9)   Während der Schonzeit von Hecht und Zander ist die Fischerei mit Kunstködern (bspw. Blinker, Spinner und Streamer) sowie Köderfischen verboten.

 

(10) Die kommerzielle Verwertung der gefangenen Fische ist verboten. Bei Zuwiderhandeln ist ein Schadenersatz an den Fischereiverein Zaberfeld e. V. zu leisten.

 

(11) Jeder Fangerfolg ist unverzüglich an Ort und Stelle mit Datum, Fischart, Größe und Gewicht in das Fangbuch einzutragen. Für jeden gefangenen Fisch ist eine Zeile des Fangbuches zu verwenden. Unter einer unverzüglichen Eintragung des Fangerfolgs wird insbesondere die Eintragung vor erneuter Ausbringung des Fanggeräts verstanden.

 

(12)Ein ferngesteuertes Futterboot ist gestattet um Futterplätze anzulegen bzw. Montagen auszubringen. Es darf sich max. ein Futterboot pro Gewässer auf der Wasseroberfläche befinden.

 

(13) Es besteht kein Anspruch auf einen Angelplatz. Es besteht auch keine Reservierungsmöglichkeit eines Angelplatzes.

 

(14) Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu schonen. Jede Beschädigung ist zu vermeiden, auf Anpflanzungen, sowie im Sommer auf Badegäste ist besondere Rücksicht zu nehmen.

 

(15) Es ist verboten an den Gewässern des FVZ, Uferstrecken, Wiesen oder

 

angrenzenden Grundstücke/Flurstücke mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren!

 

- Die Fahrzeuge haben ordnungsgemäß am nächsten Weg oder am Wegesrand

 

abgestellt zu werden, um Flurschäden zu vermeiden!

 

- Auch ein Befahren von Uferstrecken, Wiesen oder angrenzenden

 

Grundstücke/Flurstücken um nur das Angelgerät auszuladen, ist untersagt!

 

- Absprachen gegen diese Regelung mit Dritten werden nicht akzeptiert.

 

Ausnahmen hiervon sind ausnahmslos mit der Vorstandschaft zu besprechen!

 

- Ebenso muss jeglicher Müll und Hinterlassenschaften vom Angelplatz entfernt

 

werden!

 

(16) Die Ausübung der Fischerei kann durch die Vorstandschaft für einzelne oder alle Gewässer und oder Gewässerstrecken verboten werden. Hierüber werden die Mitglieder entsprechend informiert.

 

(17) Jedem Mitglied ist die Teilnahme am An- und Abfischen gestattet, soweit keine anderen Bestimmungen oder Gesetze ihm dies versagen.

 

(18) An Tagen, an denen Vereinsveranstaltungen stattfinden, ist jegliche Ausübung der Fischerei an den Gewässern und Gewässerstrecken des Fischereiverein Zaberfeld e. V. verboten. Ausgenommen hiervon sind Tageskartenangler und Vereinsmitglieder, die zur Tageskartenkontrolle an diesem Tag eingeteilt sind. Zu Vereinsveranstaltungen zählen insbesondere Arbeitseinsätze, Anfischen, Abfischen, Mitgliederversammlungen, Fischerfeste und Jugendveranstaltungen.

 

(19) Ein Vereinsmitglied kann nicht Tageskartenangler im Sinne des § 2 Absatz 17 sein.

 

(20) Beginn und Ende einer Vereinsveranstaltung werden schriftlich oder mündlich durch die Vorstandschaft bekannt gegeben.

 

(21) Das Verbot im Sinne des § 2 Absatz 17 gilt bei Vereinsveranstaltungen, die als Jugendveranstaltung zu klassifizieren, sind nur für Jugendmitglieder.

 

(22)Teilnehmer der Vereinsveranstaltungen können vom Verbot der Ausübung der Fischerei an diesem Tage befreit werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

               1. Teilnahme an der Vereinsveranstaltung.

 

               2. Beantragung der Verbotsaufhebung bei einem Vorstandschaftsmitglied.

 

               3. Genehmigung der Verbotsaufhebung durch ein Vorstandschaftsmitglied.

 

               4. Eintragung der genehmigten Verbotsaufhebung im Fangbuch durch ein

 

               Vorstandschaftsmitglied.

 

 

 

§ 3 Fangbuch, Erlaubnisschein und Schlüsselausgabe

 

(1)   Fangbücher werden den Mitgliedern nur gegen Vorlage eines gültigen Jahresfischereischeins jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt und gelten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

(2)   Das Fangbuch gilt als Erlaubnisschein für die im Fangbuch freigegebenen Gewässer und Gewässerstrecken im Sinne des § 37 Fischereigesetz für Baden-Württemberg.

 

(3)   Das Fangbuch wird nur nach begleichen sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Fischereiverein Zaberfeld e.V. ausgehändigt. Zu den finanziellen Verpflichtungen zählen insbesondere Aufnahmegebühren, Beiträge im Sinne des § 7 der Vereinssatzung sowie Bußgelder im Sinne des § 10 Ordnungswidrigkeiten.

 

(4)   Vor Erhalt des Fangbuch muss, falls ausgegeben, das Vorjahresfangbuch mit vollständig ausgefüllter Jahresfangmeldung abgegeben werden.

 

(5)   Jedes Vorstandschaftsmitglied erhält einen Schlüssel für die Vereinshütte (Muttersbachstraße 29, 74374 Zaberfeld). Die Ausgabe erfolgt nach Ernennung durch die Mitgliederversammlung. Die Rückgabe erfolgt unverzüglich nach Abgabe des Amtes.

 

(6)   Jedes aktive Mitglied kann einen Schlüssel für den eingezäunten Bereich am Stausee Ehmetsklinge beantragen. Für den Schlüssel ist ein Pfand in Höhe von 30 EUR zu hinterlegen.

 

 

 

§ 4 Aufsicht über die ausgeübte Fischerei

 

(1)   Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied während dessen Ausübung der Fischerei, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gewässerordnung zu kontrollieren.

 

(2)   Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung sind unverzüglich der Vorstandschaft anzuzeigen.

 

 

 

§ 5 Arbeitsstunden, Beiträge, Gebühren und Mitgliedsstatus

 

(1)   Die Aufnahmegebühr beträgt 800 EUR. Diese wird mit Aufnahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällig. Es besteht die Möglichkeit auf Antrag den Betrag zu splitten. Bei vorzeitigem Austritt aus dem Verein wird die Gesamte Aufnahmegebühr in voller Höhe sofort fällig. Mit jeder Zahlung wird ein weiteres Gewässer bzw. Gewässerstrecke in der Reihenfolge Stausee Ehmetsklinge, Katzenbachsee, Michelbachsee und Zaber freigegeben. Über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Vorstandschaft.

 

(2)   Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Mitgliederstatus, hierbei können die nachfolgenden Beiträge erhoben werden:

 

               1. Aktiver Mitgliedsbeitrag    150 EUR.

 

               2. Passiver Mitgliedsbeitrag    75 EUR.

 

               3. Jugendmitgliedsbeitrag       40 EUR.

 

              4. Fördermitgliedsbeitrag        20 EUR

 

(3)   Jedes Vereinsmitglied hat 20 Arbeitsstunden zu leisten. Der Wertersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden beläuft sich auf 15 EUR je nicht geleistete Arbeitsstunde.

 

(4)   Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung von § 5 Absatz 3 durch Beantragung bei der Vorstandschaft und anschließender Genehmigung durch diese getroffen werden. Dies wird insbesondere für Rentner, Schwerbehinderte und längerer Krankheit angewendet.

 

(5)   Der Aufnahmebeitrag wird für Jugendmitglieder im Jahr, welches auf das erlangen der Volljährigkeit folgt, fällig. Für jedes Mitgliedsjahr können auf den Aufnahmebeitrag 150 EUR angerechnet werden. Die Anrechnung wird durch die Jugendwarte für jedes Jahr separat genehmigt. Die Genehmigung erfolgt nur bei regelmäßiger Teilnahme an Jugendveranstaltungen.

 

(6)   Eine passive Mitgliedschaft im Fischereiverein Zaberfeld e.V. ist auf eine unbefristete Dauer möglich. Die passive Mitgliedschaft kann nur schriftlich bei der Vorstandschaft bis 31.12. eines jeden Jahres, für das folgende Kalenderjahr, unter Angabe von wichtigen Gründen beantragt werden. Über den Antrag auf passive Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung der Vorstandschaft.

 

 

 

§ 6 Besondere Bestimmungen für die Jugend

 

(1)   Die Aufnahme eines Jugendmitglieds ist mit dem vollenden des zehnten Lebensjahrs möglich.

 

Nach Beschluss durch Ausschuss und Vorstandschaft, kann auch ein jüngeres Jugendmitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Fischereiverein Zaberfeld e. V. entscheidet die Hauptversammlung.

 

(2)   Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines aktiven erwachsenen Mitglieds angeln. Ab 16 Jahren ist die Ausübung ohne Begleitung und nur mit gültigem Jahresfischereischein und bestandener Fischerprüfung erlaubt.

 

(3)   Jugendliche dürfen nach Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen an allen Vereinsgewässern mit höchstens zwei Angeln (Angelgeräten) gleichzeitig fischen.

 

 

 

§ 7 Besondere Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei am Stausee Ehmetsklinge

 

(1)   Das Angeln ist vom Ufer und vom vereinseigenen Boot aus erlaubt. Der Schlüssel für das Boot kann bei der Vorstandschaft ausgeliehen werden.

 

(2)   Ein eigenes Boot mit einer Gesamtlänge bis 2,80 Meter ist für Ausbringung von Ködern und Montagen erlaubt. Das Angeln vom eigenen Boot bleibt weiterhin verboten. Weiterhin muss das Boot mobil sein und muss beim verlassen des Gewässers wieder mitgenommen werden. Das Boot darf nicht am Gewässer verbleiben! Im Sinne eines eigenen Bootes ist z.B. ein Schlauchboot oder ein Belly-Boat gemeint.

 

(3)   Der Stausee Ehmetsklinge ist in die Gewässerstrecken A, B und C unterteilt. Für diese Gewässerstrecken gelten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:

 

               1. Die Gewässerstrecke A ist ganzjährig zur Fischerei freigegeben.

 

               2. Die Gewässerstrecke B ist regelmäßig im Zeitraum vom 15.09. bis 15.11. eines jeden Jahres

 

               zur Fischerei freigegeben.

 

               3. Die Gewässerstrecke C ist ganzjährig gesperrt.

 

 

 

§ 8 Besondere Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei am Katzenbachsee

 

(1)   Das befahren der Uferwege ist nur zum Be-und Entladen der Angelgeräte gestattet.

 

(2)   Fahrzeuge dürfen nicht mittelbar oder unmittelbar am Uferweg abgestellt werden.

 

(3)   Jedes Vereinsmitglied ist dazu verpflichtet eine selbst geöffnete oder bereits offen angetroffene Schranke zu schließen.

 

(4)   Ein eigenes Boot mit einer Gesamtlänge bis 2,80 Meter ist für Ausbringung von Ködern und Montagen erlaubt. Das Angeln vom eigenen Boot bleibt weiterhin verboten. Weiterhin muss das Boot mobil sein und muss beim verlassen des Gewässers wieder mitgenommen werden. Das Boot darf nicht am Gewässer verbleiben! Im Sinne eines eigenen Bootes ist z.B. ein Schlauchboot oder ein Belly-Boat gemeint.

 

 

 

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei am Michelbachsee

 

(1)   Zum Angeln freigegeben sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Uferstrecken:

 

               1. Dammbereich

 

               2. Ostufer vom Damm 150 Meter nach Norden.

 

               3. Westufer vom Damm 150 Meter nach Norden in der Zeit ab dem 16.08. eines Jahres bis

 

               zum 31.03. des Folgejahres.

 

(2)   Es dürfen maximal 20 Personen gleichzeitig angeln. 

 

 

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmungen der Gewässerordnung handelt.

 

(2)   Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wird vom Fischereiverein Zaberfeld e. V. ein Bußgeld in Höhe von mindesten 100 EUR festgesetzt.

 

(3)   Das Bußgeld wird vom Vereinsausschuss durch einfache Mehrheit festgesetzt.

 

(4)   Mitteilungen über ein festgesetztes Bußgeld werden per eingeschrieben Brief versendet.

 

(5)   Ein festgesetztes Bußgeld ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Briefes fällig. Erfolgt keine Zahlung, wird nach drei erfolglosen Mahnungen ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Die Mahngebühren betragen pro Mahnung 50 EUR.

 

(6)   Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit kann die Vorstandschaft, als zusätzliche Maßnahme, bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vereinsgeschehen ausschließen und das Fangbuch entziehen.

 

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

(1)   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gewässerordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Veröffentlichung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Gewässerordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Gewässerordnung als lückenhaft erweist.

 

 

 

 

 

Wir als Vorstandschaft setzen die vorstehende Gewässerordnung mit unseren Unterschriften gemeinschaftlich in Kraft und haben jede Seite mit einer Paraphierung zur Bestätigung des Inhaltes versehen:

 

 

 

 

 

 

 

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1. Vorsitzender   Dieter Böckle                                                     2. Vorsitzender   Jan Creyaufmüller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1.Gewässerwart   Robert Haas                                                    2. Gewässerwart Sven Hering

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1.Kassierer  Andreas Van- Lier                                                     2. Kassierer        

 

                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

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  1.Jugendwart  Felix Haas                                                           2.Jugendwart  Axel Haas

 

                                                          

 

 

 

 

 

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Beisitzer  Dominik Böckle                                                            Schriftführer   Andreas Trubic