Satzung


 

 

Satzung Fischereiverein Zaberfeld e.V.    

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Zaberfeld e.V. und hat seinen Sitz in Zaberfeld, Kreis Heilbronn.  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brackenheim eingetragen. 


§ 2 Zweck und Aufgabe 

Der Fischereiverein Zaberfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schutz, Hege und Pflege der Vereinsgewässer und Uferrandzonen, sowie die Pflege der Fischerei und seiner Traditionen. Der Verein verfolgt keine Bestrebungen politischer, klassentrennender oder konfessioneller Art. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder können einzelne Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge müssen bis zur Versammlung schriftlich vorliegen. Eine Höchstmitgliederzahl kann entsprechend der Ertragsfähigkeit der Gewässer von Vorstand und Ausschuss festgelegt werden. 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

1.) durch den Tod 

2.) durch Austrittserklärung 

3.) durch Ausschluss 

Vorstand und Ausschuss können vom Vereinsgeschehen ausschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den endgültigen Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Jahresende möglich. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Jahresende zu begleichen. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen 

teilzunehmen. Sie unterliegen dabei den jeweils getroffenen Bestimmungen (z.B. Angelordnung, 

Fischereiordnung, Gewässerordnung usw.). Letztere werden von der Vorstandschaft und dem Ausschuss festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und festgesetzte Beiträge zu entrichten. Während Vereinsveranstaltungen und offiziellen Arbeitseinsätzen, ist das Angeln in den Vereinsgewässern untersagt. 


§ 7 Beiträge 

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Anzahl und Wert der zu leistenden Arbeitsstunden legen Vorstand und Ausschuss fest. 


§ 8 Organe des Vereins 

Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet: 

1.) der Mitgliederversammlung 

2.) dem Vorstand 

3.) dem Vereinsausschuss 

Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 


§ 9 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Vereinsausschuss, setzt Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Umlagen etc. fest. 

Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. 

Zur alljährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die fälligen Jahresberichte der einzelnen Ressortleiter können den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung übergeben werden, oder wie der Kassenbericht, der zur Versammlung vorgetragen werden muss, zur Versammlung bekannt gegeben werden. Die jährliche Mitgliederversammlung hat im 1.Quartal eines Jahres am Sitz des Vereins (Zaberfeld) stattzufinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1.Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt. 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss vom 

1.Vorstand, Schriftführer, sowie 3 Ausschussmitgliedern unterzeichnet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern erforderlich. 


§ 10 Vorstand 

Vorstand im Sinne des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen jeweils allein. 

Die Aufgaben der Vorsitzenden sind die Leitung des Vereins, dessen Vertretung nach außen und die 

Überwachung der Vereinsorgane. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen. 

Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten im Innenverhältnis besteht eine Vorstandschaft aus: 

 1.) dem 1.Vorsitzenden 

 2.) dem 2.Vorsitzenden 

 3.) dem Kassier 

 4.) dem Schriftführer 

 5.) dem Gewässerwart 


§ 11 Vereinsausschuss

Zur Erledigung von wichtigen geschäftlichen und technischen Angelegenheiten können Mitglieder in beliebiger Zahl hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit der Vorstandschaft den Vereinsausschuss. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Der Ausschuss hat die gesamte Vereinstätigkeit zu überwachen. Er kann sich zu diesem Zweck in 

verschiedene Unterausschüsse aufgliedern. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen und vom 1.Vorstand, Schriftführer und 3 Ausschussmitgliedern zu unterschreiben. 

 

§12 Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft (1. und 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, 

Gewässerwart) und die Mitglieder des Ausschusses, und zwar jeweils auf 2 Jahre im Wechsel zwischen 1. und 2.Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer, Gewässerwart (bzw. deren Stellvertreter) und die Hälfte der Ausschussmitglieder. 

Die Wahlen erfolgen in der Regel schriftlich und geheim, und können in einem Wahlgang erfolgen. 

Auf Antrag und bei Zustimmung aller wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden. 

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Das  Vereinsvermögen  fällt  bei  Auflösung  oder  bei  Wegfall  des  bisherigen  Zwecks  an  die Gemeinde  Zaberfeld,  die  es  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  zu verwenden  hat. Vorrangig ist das Vereinsvermögen jedoch, bei einer Neugründung eines eingetragenen Vereines welcher dieselbe Ausrichtung hat, wie der Fischereiverein Zaberfeld e.V. als Startkapital zu verwenden.


  

§ 14 Datenschutz  im Verein   

Zur  Erfüllung  der  Zwecke  und  Aufgaben  des  Vereins  werden  unter  Beachtung  der Vorgaben  der  EU-Datenschutz-Grundverordnung  (DS-GVO)  und  des Bundesdatenschutzgesetzes  (BDSG)  personenbezogene  Daten  über  persönliche  und sachliche  Verhältnisse  der  Mitglieder  im  Verein  verarbeitet.  Soweit  die  in  den  jeweiligen  Vorschriften  beschriebenen  Voraussetzungen  vorliegen,  hat jedes  Vereinsmitglied  insbesondere  die  folgenden  Rechte:   

•  das Recht auf  Auskunft  nach  Artikel  15  DS-GVO,   

•  das Recht auf  Berichtigung  nach  Artikel  16  DS-GVO,  

•  das Recht auf  Löschung nach  Artikel  17  DS-GVO, 

•  das Recht auf  Einschränkung  der  Verarbeitung  nach  Artikel  18  DS-GVO,

•  das Recht auf Datenübertragbarkeit  nach  Artikel  20  DS-GVO  und 

•  das Widerspruchsrecht  nach  Artikel  21  DS-GVO.   

Den  Organen  des  Vereins,  allen  Mitarbeitern  oder  sonst  für  den  Verein  Tätigen  ist  es untersagt,  personenbezogene  Daten  unbefugt  zu  anderen  als  dem  jeweiligen Aufgabenerfüllung  gehörenden  Zweck  zu  verarbeiten,  bekannt  zu  geben,  Dritten zugänglich  zu  machen  oder  sonst  zu  nutzen.  Diese  Pflicht  besteht  auch  über  das Ausscheiden  der  oben  genannten  Personen  aus  dem  Verein  hinaus.


§ 15 Vereinsrecht des BGB 

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend. 


§ 16 Gültigkeit 

Mit Rechtskraft dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 24. März 2002 außer Kraft. 







Zaberfeld, den 19. Oktober 2019.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart.