Satzung Fischereiverein Zaberfeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fischereiverein Zaberfeld e.V. und hat seinen Sitz in Zaberfeld, Kreis Heilbronn. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brackenheim eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Fischereiverein Zaberfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schutz, Hege und Pflege der Vereinsgewässer und Uferrandzonen, sowie die Pflege der Fischerei und seiner Traditionen. Der Verein verfolgt keine Bestrebungen politischer, klassentrennender oder konfessioneller Art. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge müssen bis zur Versammlung schriftlich vorliegen. Eine Höchstmitgliederzahl kann entsprechend der Ertragsfähigkeit der Gewässer von Vorstand und Ausschuss festgelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) durch den Tod
2.) durch Austrittserklärung
3.) durch Ausschluss
Vorstand und Ausschuss können vom Vereinsgeschehen ausschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den endgültigen Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Jahresende möglich. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Jahresende zu begleichen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen
teilzunehmen. Sie unterliegen dabei den jeweils getroffenen Bestimmungen (z.B. Angelordnung,
Fischereiordnung, Gewässerordnung usw.). Letztere werden von der Vorstandschaft und dem Ausschuss festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und festgesetzte Beiträge zu entrichten. Während Vereinsveranstaltungen und offiziellen Arbeitseinsätzen, ist das Angeln in den Vereinsgewässern untersagt.
§ 7 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anzahl und Wert der zu leistenden Arbeitsstunden legen Vorstand und Ausschuss fest.
§ 8 Organe des Vereins
Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
1.) der Mitgliederversammlung
2.) dem Vorstand
3.) dem Vereinsausschuss
Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Vereinsausschuss, setzt Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Umlagen etc. fest.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Zur alljährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die fälligen Jahresberichte der einzelnen Ressortleiter können den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung übergeben werden, oder wie der Kassenbericht, der zur Versammlung vorgetragen werden muss, zur Versammlung bekannt gegeben werden. Die jährliche Mitgliederversammlung hat im 1.Quartal eines Jahres am Sitz des Vereins (Zaberfeld) stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1.Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss vom
1.Vorstand, Schriftführer, sowie 3 Ausschussmitgliedern unterzeichnet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen jeweils allein.
Die Aufgaben der Vorsitzenden sind die Leitung des Vereins, dessen Vertretung nach außen und die
Überwachung der Vereinsorgane. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen.
Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten im Innenverhältnis besteht eine Vorstandschaft aus:
1.) dem 1.Vorsitzenden
2.) dem 2.Vorsitzenden
3.) dem Kassier
4.) dem Schriftführer
5.) dem Gewässerwart
§ 11 Vereinsausschuss
Zur Erledigung von wichtigen geschäftlichen und technischen Angelegenheiten können Mitglieder in beliebiger Zahl hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit der Vorstandschaft den Vereinsausschuss. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ausschuss hat die gesamte Vereinstätigkeit zu überwachen. Er kann sich zu diesem Zweck in
verschiedene Unterausschüsse aufgliedern. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen und vom 1.Vorstand, Schriftführer und 3 Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
§12 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft (1. und 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer,
Gewässerwart) und die Mitglieder des Ausschusses, und zwar jeweils auf 2 Jahre im Wechsel zwischen 1. und 2.Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer, Gewässerwart (bzw. deren Stellvertreter) und die Hälfte der Ausschussmitglieder.
Die Wahlen erfolgen in der Regel schriftlich und geheim, und können in einem Wahlgang erfolgen.
Auf Antrag und bei Zustimmung aller wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an die Gemeinde Zaberfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorrangig ist das Vereinsvermögen jedoch, bei einer Neugründung eines eingetragenen Vereines welcher dieselbe Ausrichtung hat, wie der Fischereiverein Zaberfeld e.V. als Startkapital zu verwenden.
§ 14 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Vereinsrecht des BGB
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.
§ 16 Gültigkeit
Mit Rechtskraft dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 24. März 2002 außer Kraft.
Zaberfeld, den 19. Oktober 2019.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart.